Die Vorgehensweise bei Cum-Cum-Geschäften, wird mittlerweile einhellig und nunmehr unbestritten als Steuerhinterziehung definiert. Entsprechende Grundsatzurteile liegen seit längerer Zeit vor. [1]
Die Bundesregierung hat bereits im Dezember 2024 darüber berichtet, dass 54 Kreditinstitute eine unmittelbare Beteiligung an Cum-Cum-Geschäften bestätigt haben. [2] Der daraus für die Bundesrepublik entstandene Schaden wird auf ca. 25,5 Milliarden Euro geschätzt. [3] Im Bericht der ehemaligen Staatsanwältin Anne Brorhilker „CUMCUM: Unter dem Radar“ wurde beschrieben, dass es in Sachsen laut Auskunft der Bundesregierung im Jahr 2019 (mindestens) drei Verdachtsfälle und Rückstellungen in Höhe von 3,4 Millionen Euro gäbe. Die Aussage bezog sich auf die Antworten einer kleinen Anfrage vom 07.08.2019 an den Deutschen Bundestag, welche unter anderem durch den jetzigen Vorsitzenden des BSW Fabio de Masi initiiert wurde. [4] Laut Bundesfinanzministerium sind derzeit 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen von 7,3 Milliarden Euro in Bearbeitung. Bei 81 Fällen wurden die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen, aber nur Kapitalertragsteuer in Höhe von 226,7 Millionen Euro zurückgefordert. [5] [6]
Die ehemalige Staatsanwältin Anne Brorhilker hatte sich in einem Blog-Artikel im Juli 2025 [7] und noch einmal in einem Artikel der Welt am 06.01.2026 [8] an die Finanzminister der Länder gewandt und eine abgestimmte Initiative der Länder zur Aufklärung der Cum-Cum-Fälle und die Beschleunigung der Rückforderungen gefordert. Gleichzeitig erging eine Aufforderung an das Bundesfinanzministerium die Ressourcen für eine effektive Bundesbetriebsprüfung zur Unterstützung der Landesbehörden bereitzustellen.
Im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene wurde vereinbart, weitere Maßnahmen zur Vermeidung unberechtigter Vergünstigungen bei der Dividendenbesteuerung zu prüfen. Es sollte darum davon ausgegangen werden, dass dies auch direkte Auswirkungen auf die sächsische Finanzverwaltung hat. Andere Bundesländer haben bereits im Jahr 2025 mit Anträgen und verstärkten Kontrollen reagiert. [9] Sachsen muss hier nachziehen, um nicht als „sicherer Hafen“ für Steuervermeider wahrgenommen zu werden. Es muss festgestellt werden, dass in Sachsen bisher eine hinreichend dokumentierte Aufarbeitung nicht zu erkennen ist. Die Landesbehörden haben bisher offiziell nur sehr wenige Fälle identifiziert.
Da viele Cum-Cum-Konstrukte bis zum Jahr 2020 praktiziert wurden, drängt die Zeit aufgrund der Verjährungsfrist massiv. Ein entschlossenes Handeln der sächsischen Finanzbehörden ist spätestens im Jahr 2026 zwingend erforderlich, um einen dauerhaften Ausfall öffentlicher Mittel zu verhindern. Im Jahr 2024 hatte die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre beschlossen. Ziel war es, den Bürokratieabbau in Deutschland voranzutreiben. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute sollte die Regelung ab 2026 gelten. Betrachtet man die für Cum-Cum-Geschäfte relevanten Zeiträume, ist eine Entscheidung, die in Kürze eine Aufklärung fast unmöglich macht. [5] Die benannte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist entsprechend des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (ab 1. Januar 2026) damit ein erhebliches Hindernis. Daraus resultierend droht die Vernichtung entscheidender Beweismittel. Die im August 2025 beschlossene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre ist nicht ausreichend, da diese Regel einige relevante Finanzinstitute ausschließt. Es kann festgestellt werden, dass diese zuvor benannte Regel nic+ht mit der 15-jährigen Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung übereinstimmt. [5]