Öffnet in einem neuen Tab
Zurück
Allgemein•Finanzen•Themen•1. Mai 2026

Die Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften ist wichtig

Die Aufarbeitung der Cum-Cum-Geschäfte ist eine Frage der Steuergerechtigkeit. Es ist den Steuerzahlern in Sachsen nicht vermittelbar, wenn Großanleger und Banken durch juristische Tricks dem Land Milliardenbeträge entziehen, während kleine und mittlere Einkommen ihre Lasten tragen.

Cum-Cum-Geschäfte sind schwer aufzuklären

Die Vorgehensweise bei Cum-Cum-Geschäften, wird mittlerweile einhellig und nunmehr unbestritten als Steuerhinterziehung definiert. Entsprechende Grundsatzurteile liegen seit längerer Zeit vor. [1]

Die Bundesregierung hat bereits im Dezember 2024 darüber berichtet, dass 54 Kreditinstitute eine unmittelbare Beteiligung an Cum-Cum-Geschäften bestätigt haben. [2] Der daraus für die Bundesrepublik entstandene Schaden wird auf ca. 25,5 Milliarden Euro geschätzt. [3] Im Bericht der ehemaligen Staatsanwältin Anne Brorhilker „CUMCUM: Unter dem Radar“ wurde beschrieben, dass es in Sachsen laut Auskunft der Bundesregierung im Jahr 2019 (mindestens) drei Verdachtsfälle und Rückstellungen in Höhe von 3,4 Millionen Euro gäbe. Die Aussage bezog sich auf die Antworten einer kleinen Anfrage vom 07.08.2019 an den Deutschen Bundestag, welche unter anderem durch den jetzigen Vorsitzenden des BSW Fabio de Masi initiiert wurde. [4] Laut Bundesfinanzministerium sind derzeit 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen von 7,3 Milliarden Euro in Bearbeitung. Bei 81 Fällen wurden die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen, aber nur Kapitalertragsteuer in Höhe von 226,7 Millionen Euro zurückgefordert. [5] [6]

Die ehemalige Staatsanwältin Anne Brorhilker hatte sich in einem Blog-Artikel im Juli 2025 [7] und noch einmal in einem Artikel der Welt am 06.01.2026 [8] an die Finanzminister der Länder gewandt und eine abgestimmte Initiative der Länder zur Aufklärung der Cum-Cum-Fälle und die Beschleunigung der Rückforderungen gefordert. Gleichzeitig erging eine Aufforderung an das Bundesfinanzministerium die Ressourcen für eine effektive Bundesbetriebsprüfung zur Unterstützung der Landesbehörden bereitzustellen.

Im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene wurde vereinbart, weitere Maßnahmen zur Vermeidung unberechtigter Vergünstigungen bei der Dividendenbesteuerung zu prüfen. Es sollte darum davon ausgegangen werden, dass dies auch direkte Auswirkungen auf die sächsische Finanzverwaltung hat. Andere Bundesländer haben bereits im Jahr 2025 mit Anträgen und verstärkten Kontrollen reagiert. [9] Sachsen muss hier nachziehen, um nicht als „sicherer Hafen“ für Steuervermeider wahrgenommen zu werden. Es muss festgestellt werden, dass in Sachsen bisher eine hinreichend dokumentierte Aufarbeitung nicht zu erkennen ist. Die Landesbehörden haben bisher offiziell nur sehr wenige Fälle identifiziert.

Da viele Cum-Cum-Konstrukte bis zum Jahr 2020 praktiziert wurden, drängt die Zeit aufgrund der Verjährungsfrist massiv. Ein entschlossenes Handeln der sächsischen Finanzbehörden ist spätestens im Jahr 2026 zwingend erforderlich, um einen dauerhaften Ausfall öffentlicher Mittel zu verhindern. Im Jahr 2024 hatte die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre beschlossen. Ziel war es, den Bürokratieabbau in Deutschland voranzutreiben. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute sollte die Regelung ab 2026 gelten. Betrachtet man die für Cum-Cum-Geschäfte relevanten Zeiträume, ist eine Entscheidung, die in Kürze eine Aufklärung fast unmöglich macht. [5] Die benannte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist entsprechend des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (ab 1. Januar 2026) damit ein erhebliches Hindernis. Daraus resultierend droht die Vernichtung entscheidender Beweismittel. Die im August 2025 beschlossene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre ist nicht ausreichend, da diese Regel einige relevante Finanzinstitute ausschließt. Es kann festgestellt werden, dass diese zuvor benannte Regel nic+ht mit der 15-jährigen Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung übereinstimmt. [5]

Kurz-Beschreibung der Vorgehensweise bei Cum-Cum-Geschäften

  1. Ausländische Anleger, wie zum Beispiel US-Pensionsfonds, müssen auf Dividenden deutscher Aktien oft Kapitalertragsteuer zahlen, die sie sich im Gegensatz zu inländischen Anlegern nicht oder nur teilweise erstatten lassen können.
  2. Kurz vor dem Dividendenstichtag verleiht oder verkauft der ausländische Investor seine Aktien an eine in Deutschland steuerpflichtige Bank. Da die Bank im Inland ansässig ist, kann sie die anfallende Steuer auf die Dividende voll mit ihrer eigenen Steuerschuld verrechnen oder sich erstatten lassen.
  3. Unmittelbar nach der Dividendenausschüttung werden die Aktien an den ursprünglichen ausländischen Besitzer zurückgegeben.
  4. Die gesparte Steuer wird zwischen der Bank und dem ausländischen Investor aufgeteilt.
Zurück

Weitere Themen

Der Spannungsfall als staatsrechtliche Vorstufe zum Kriegszustand
Der Spannungsfall als staatsrechtliche Vorstufe zum Kriegszustand
Landesverband•14. September 2026

Der Spannungsfall als staatsrechtliche Vorstufe zum Kriegszustand

Der Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes bildet das verfassungsrechtliche Bindeglied zwischen der Friedensordnung und dem Verteidigungsfall nach Artikel 115a. Er stellt ein rechtliches Instrumentarium dar, welches der Exekutive bereits...

Mehr lesen
Wahlprogramme von BSW und AfD im Vergleich
Wahlprogramme von BSW und AfD im Vergleich
Landesverband•10. September 2026

Wahlprogramme von BSW und AfD unter die Lupe genommen

In der deutschen Parteienlandschaft vollzieht sich zurzeit ein tiefer Wandel. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger wenden sich von den etablierten Parteien ab. Die Wahl in Sachsen-Anhalt hat Wandel in einer...

Mehr lesen